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AGB - SAUTTER Elektronk

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SAUTTER Elektronik, Reutener Str. 17, 79279 Vörstetten
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte mit Käufern, die zu dem in § 24 AGB-
Gesetz genannten Personenkreis gehören.
Durch Erteilung des ersten Auftrages werden sie Bestandteil auch aller zukünftigen Geschäfte. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers
werden hiermit widersprochen.
Vereinbarungen und Zusagen jeder Art einschließlich der Erklärungen unserer Mitarbeiter und Vertreter sind nur rechtsverbindlich, wenn wir sie
ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
II. Angebot und Abschlüsse
Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Alle Aufträge kommen erst durch unsere
schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
Muster, Proben, Analysendaten und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir übernehmen keine Gewähr für die bei unseren Lieferungen und Leistungen gegebene
Schutzrechtslage. Für die Erteilung behördlicher Genehmigungen stehen wir nicht ein.
Alle unsere Waren und Dienstleistungen sind Sonderwaren/Sonderleistungen, Sie sind vom Umtausch ausgeschlossen.
III. Preisstellung und Zahlung
Soweit der Preis nicht schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, sind wir bei Preiserhöhungen seitens unserer Lieferanten zu einer
angemessenen Erhöhung berechtigt. Zahlungsbedingungen: 10 Tage nach Rechnungsdatum rein netto.
Soweit wir Wechsel und Schecks annehmen, geschieht dies nur zahlungshalber und vorbehaltlicher Diskontierungsmöglichkeiten gegen Vergütung
aller Spesen und sonstigen Kosten durch den Käufer. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet.
Zahlungen sind erst dann bewirkt, wenn die Beträge auf einem unserer Konten endgültig verfügbar sind; sie werden auf unsere Forderungen nach
Maßgabe von §§366 II, 367 I BGB verrechnet.
Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehalts- und
Leistungsverweigerungsrechte des Käufers sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Die Erhöhung oder die Neueinführung von Steuern,
Gebühren, Zöllen und ähnlichen Abgaben, die unsere Herstellungs- und Transportkosten beeinflussen, berechtigen uns zu einer angemessenen
Anhebung des Preises.
IV. Zahlungsverzug und Bonitätszweifel
Zahlungsverzug des Käufers tritt ohne Mahnung bei Fälligkeit ein. Bei Zahlungsverzug des Käufers haben wir, unbeschadet weitere Absprachen,
Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz sowie auf Ersatz der Mahn- und Inkassokosten. Wir
haben außerdem das Recht, weitere Lieferungen zurückzubehalten, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder sofortige Bezahlung aller
Lieferungen oder Vorkasse zu verlangen.
Die genannten Rechte haben wir auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die von uns bei Auftragsbestätigung vorausgesetzte
Zahlungsfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen.
V. Lieferung, Lieferfristen und Lieferverzögerungen
1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bei allen Aufträgen behalten wir uns eine bei Preisstellung zu berücksichtigende Mehr- oder
Minderlieferung zu 10% der verkauften Menge vor. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der Selbstlieferung.
2. Angaben über Lieferfristen sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend, jedoch nicht bevor der Käufer die ihm obliegenden
Mitwirkungshandlungen vorgenommen und eine vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir die Ware bis zum
Ablauf der Frist abgesandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
3. Streiks, Nichtbelieferung durch Lieferanten und sonstige Umstände, die nicht allein von unserer Entscheidung abhängen, führen zu einer
angemessenen Fristverlängerung, soweit sie auf die Bereitstellung oder Ablieferung der Ware nicht unerheblichen Einfluss haben. Dies gilt auch
dann, wenn wir uns in Verzug befinden. Verzögern solche Umstände die Lieferung um mehr als 6 Monate, so sind beide Teile zum Rücktritt
berechtigt. Über erhebliche Störungen und deren voraussichtlicher Dauer werden wir den Käufer unterrichten. Durch die vorgenannten Umstände
entstehen den Mehrkosten trägt der Käufer, soweit uns kein Verschulden trifft. Beide Teile sind berechtigt, vom Vertag zurückzutreten, wenn der
Käufer zur Übernahme solcher Mehrkosten nicht bereit ist.
4. Fallen unsere Bezugsquellen ganz oder teilweise weg, sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In diesem Falle
sind wir berechtigt, verfügbare Warenmengen unter angemessener Berücksichtigung des Eigenbedarfs aufzuteilen.
5. Bei Lieferverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag ohne vorherige Fristsetzung
ganz oder teilweise zurückzutreten.
6. Sollten wir mit der Lieferung in Verzug geraten, so hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Erfolgt
Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.
7. Alle unsere Waren und Dienstleistungen sind Sonderwaren/Sonderleistungen, Sie sind vom Umtausch ausgeschlossen.
VI. Versand und Gefahrtragung
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Transportgefahr trägt der Käufer auch dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
2. Erfolgt die Lieferung frachtfrei, so trägt der Käufer die Mehrkosten, die durch besondere Versandwünsche, durch nach Vertragsabschluß
eingetretene Frachterhöhung und durch von uns nicht zu vertretende Versanderschwerungen entstehen.
3. Die Wahl des Versandweges und der Versandart behalten wir uns vor. Rollgeld am Empfangsort trägt der Käufer.
4. Nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
5. Durch Transportstörungen verzögerte Anlieferung gibt dem Käufer kein Rücktrittsrecht.
6. Transportversicherungen schließen wir für Rechnung des Käufers unter der Voraussetzung ab, dass dieser uns rechtzeitig vor Versendung
schriftlich darum ersucht.
VII. Beanstandungen und Gewährleistung
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und uns durch zumutbare Untersuchungen feststellbare Beanstandungen
hinsichtlich Art, Menge und Beschaffenheit unverzüglich anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer offene
Mängel nicht innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware und vor Weiterverkauf/Verwendung der Ware und verdeckte Mängel nicht innerhalb
von 8 Tagen rügt. Der Käufer hat uns Gelegenheit
zu sofortiger Nachprüfung der Beanstandung zu geben. Soweit möglich, ist die beanstandete Ware in der ursprünglichen Versandverpackungen zu
belassen.
2. Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in zwölf Monaten nach Lieferung.
3. Der Käufer ist verpflichtet, beanstandete Ware sorgfältig zu behandeln und etwaige Ersatzansprüche gegen Spediteure und
Transportunternehmen zu wahren. Äußerlich erkennbare Schäden wird sich der Käufer auch im eigenen Interesse, von Transportführern
bescheinigen lassen. Beanstandete Ware darf nur nach unserer ausdrücklichen Einwilligung an uns zurückgesandt werden.
4. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir Fehlmengen nachliefern und im Übrigen nach unserer Wahl umtauschen, sie zurücknehmen oder
dem Käufer einen Preisnachlass einräumen. Ist im Falle eines Umtausches auch die zweite Ersatzlieferung mangelhaft, so hat der Käufer das
Recht auf Wandlung oder Minderung. Weitere Ansprüche des Käufers sind soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind.
5. Sämtliche Gewährleistungsanprüche entfallen, wenn Änderungen an der gelieferten Ware von dritter Seite vorgenommen wurden oder die Ware
verarbeitet wurde.
VIII. Anwendungstechnische Hinweise
Anwendungstechnische Hinweise geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über
Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen; sie sind unverbindlich und stellen
insbesondere keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Verwendung
unserer Ware ist der Käufer verantwortlich. Sollte gleichwohl im Hinblick auf anwendungstechnische Hinweise eine Haftung des Verkäufers in
Betracht kommen, so beschränkt sie sich auf den Wert der von uns gelieferten Waren.
IX. Haftung
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle nicht ausdrücklichen
erwähnten Ansprüche einschließlich von Schadenersatzansprüchen – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind, soweit rechtlich zulässig,
ausgeschlossen. Unbeschadet der vorstehenden Vereinbarungen haften wir nur bis zur Höhe des Warenwertes.
Die Haftung des Verkäufers im Rahmen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens an
Sachen oder Personen unterliegt dem Produkthaftungsgesetz an privat genutzten Gegenständen. Die Haftung für indirekte oder Folgeschäden und
insbesondere die Haftung für Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Für nachfolgend auftretende Software-Fehler (nach Test und Abnahme
beim Kunden) wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für Projektgeschäfte. Die Versicherungssummen sind wie folgt gedeckelt:
Gewerblich: Maximal 3000000 EUR für Personenschäden und 250000 EUR für Sach- und Vermögenschäden je Versicherungsfall
Gewerblich: Maximal 6000000 EUR für Personenschäden und 500000 EUR für Sach- und Vermögenschäden für alle Versicherungsfälle pro Jahr
Privat: Maximal 3000000 EUR für Personenschäden und 100000 EUR für Sach- und Vermögenschäden je Versicherungsfall
Privat: Maximal 6000000 EUR für Personenschäden und 200000 EUR für Sach- und Vermögenschäden für alle Versicherungsfälle pro Jahr
Umweltschaden-Risiken bei Vermögensschäden: Maximal 500000 EUR 00 EUR pro Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle pro Jahr
X. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen aus den gegenwärtigen und künftigen
Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer zustehen. Bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel bleibt die Ware bis zu deren rechtlich gesicherten
Einlösung unser Eigentum.
2. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer kein Eigentum an der neuen Sache. Die Be- und Verarbeitung durch den Käufer
erfolgt, ohne uns zu verpflichten, für uns. Die neue Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
3. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache. Für die aus der
Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der
Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
4. Der Verkäufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetreten Forderungen dienen
zu unserer Sicherung nur bis zur Höhe des Rechnungswertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
Verkauft der Käufer die Vorbehaltsrechte, ohne oder nach Bearbeitung, zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, so gilt die Abtretung
der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des
Kaufgegenstandes ist. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Dritte hatte der Käufer uns unverzüglich
in Kenntnis zu setzen.
6. Der Käufer ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der
Geschäftsbindung mit uns rechtzeitig und vollständig nachkommt.
7. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterkauf der Vorbehaltsware trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere
Erziehungsbefugnis bleibt hiervon unberührt. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nachkommt, werden wir die
Forderungen nicht einziehen. Der Käufer hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die
Abtretung anzuzeigen.
8. Der Eigentumsvorbehalt nach den vorstehenden Bestimmungen gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende
Rechnung aufgenommen worden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist Vörstetten, Gerichtsstand ist Emmendingen.
2. Verträge mit dem Käufer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
XII. Wirksamkeitsklausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unberührt. Beide Teile werden
unwirksame Teile durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Vörstetten, den 01. Januar 2025
Anruf genügt!
07666/90088-0
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